la Médiation

Tradition

Mediation (lat.: Vermittlung)
Der westfälische Frieden
Unterscheidung der Mediation von den „Guten Diensten“
Mediation in der Entwicklung des Völkerrechts

Unterscheidung zwischen Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht
Das Gemälde "Gerechtigkeit und Frieden"


Mediation (lat.: Vermittlung)

Mediation ist eine außergerichtliche Form der Lösung von Konflikten.

Kennzeichnend für das Verfahren ist vor allem, dass die Beteiligten eines Konflikts eigenverantwortlich versuchen Lösungen zu finden.
Dabei werden sie von einem unabhängigen Dritten – hier: der Mediatorin – unterstützt. Die Mediatorin besitzt, anders als ein Richter, keine Entscheidungsbefugnis.

Die Mediatorin strukturiert die Gespräche und unterstützt die Parteien in ihren Bemühungen eine schnelle, flexible, nachhaltige und für alle Beteiligten zufrieden stellende Regelung bzw. Lösung zu finden. Von der getroffenen abschließenden Regelung, die schriftlich fixiert wird, sollen die Parteien profitieren, indem unterschiedliche Interessen berücksichtigt, Blockadesituationen aufgebrochen und gegenseitige Kommunikationsformen wieder ermöglicht werden.

Mediation hat auch in unserem Kulturkreis eine lange Tradition. So wurde nach dem Dreißigjährigen Krieg ein wesentlicher Teil des Westfälischen Friedens erst möglich durch die Vermittlung eines venezianischen Gesandten, den in den Geschichtsbüchern als „Mediator“ bezeichneten Alvise Contarini!

Der westfälische Frieden vom 24. Oktober 1648

Der Westfälische Friede ist im Sinne der Mediation deshalb interessant, weil es in den Verträgen unter anderem um die realpolitische Entstehung des Völkerrechts durch Mediation geht.

Dem Friedenswerk ging seit 1630 ein jahrelanges Feilschen, Verhandeln, Intrigieren – und Mediieren voraus. Die ersten Versuche waren jedoch sehr eingeschränkt. Zum Beispiel entsandte 1636 Papst Urban VII. den Kardinal Martio Ginetti als Mediator zu den Verhandlungen nach Köln. In seinem Pflichtenheft stand ausdrücklich, dass er keine Befugnis habe, eigene Vorschläge zur Beilegung des Streits zu machen. Der Papst fürchtete, man könnte seine Unparteilichkeit anzweifeln, wenn sein Legat eigene Ansichten zur Sache äußere. Ginetti sollte allerdings nur unter den katholischen Mächten aktiv werden. Gleichzeitig wurde ihm befohlen, gegen die Verhandlungen mit den Protestanten zu wirken. Man könnte ihn wahrscheinlich sowohl als „Mediator“ , wie als „Mann der Guten Dienste“ bezeichnen.

Kardinal Richelieu (gestorben 4.12.1642), der französische „Außenminister“ sprach in Vorverhandlungen ebenfalls von "Vermittlung“ durch seinen König, von dem er sagte, er wolle nicht in der Eigenschaft des Schiedsrichters (arbitre), sondern des Mediators (médiateur) auftreten. Ernst zu nehmen war dieser Ansatz jedoch nicht, denn der König war schwerlich unparteiisch.

Erst in der Endphase, im Westfälischen Frieden, finden wir ein Zeugnis für Mediation, die diesen Namen verdient. In der Einleitung zum Vertrag von Münster ist ausdrücklich von einem Mediator des Namens Alvise (oder Alvisi, Aloysius) Contarini (24.10.1601 bis 15.01.1684) die Rede. Auf einem Stich von 1648 wird sein Leitmotiv festgehalten: „Wegen meinen Brüdern und meinen Nächsten sprach ich dem Frieden das Wort“.

Neben Contarini trat auch der päpstliche Gesandte Fabio Gighi, der spätere Papst Alexander VII., als Mediator auf, allerdings mit der gleichen Beschränkung seiner Vermittlerfreiheit wie früher Kardinal Ginetti. Auch er durfte nur zwischen den katholische Mächten aktiv werden.

oben

Unterscheidung der Mediation von den „Guten Diensten“

Beide Vorgehensweisen seien insofern von der gleichen Art, als sie die Dazwischenkunft eines Dritten beinhalten, sei er nun gerufen oder stelle er sich spontag zur Verfügung. Der Unterschied bestehe darin, daß bei den Guten Diensten der Dritte eine der Wiederaufnahme von direkten Verhandlungen günstige Atmosphäre zu schaffen versuche, während der Mediator sich weiter einlasse, die Verhandlungen selber leite und Vereinbarungen vorschlage. Darin liegt noch ein weiterer Unterschied: Sei sie nun ausdrücklich gewünscht oder angeboten worden, kann Mediation nur stattfinden im Einverständnis beider Parteien. Hingegen hindert nichts daran, daß ein Dritter beiden Konfliktparteien unabhängig voneinander seine Guten Dienste anbiete, ohne dafür das Einverständnis des anderen einholen zu müssen.

oben

Mediation in der weiteren Entwicklung des Völkerrechts

Praxis und Theorie der Mediation im Völkerrecht erhielten im 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts erneut Auftrieb. Der Schwerpunkt lag nun in der vorbeugenden Sicherung des Friedens und in der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten vor ihrem offenen Ausbruch. Bereits auf dem Wiener Kongreß von 1815 spielte die Idee eine gewisse Rolle. Ausdrücklicher wurde sie diskutiert im Zusammenhang mit der 2. Haager Friedenskonferenz von 1907. Damals standen nicht mehr nur europäische, sondern weltweite Konflikte im Zentrum. In der Schlußkonvention wurde festgehalten, dass die Vertragsmächte alles daran setzen wollten, internationale Konflikte künftig friedlich zu regeln. Dafür seien die Mittel der Mediation und/oder der Schlichtung bzw. des Schiedsgerichts zu wählen, das ebenfalls in Den Haag seinen Sitz hatte. Allerdings war das eine Absichtserklärung, die für die Vertragsstaaten keine rechtliche Verpflichtung darstellte.

Spezialisten des Internationalen Rechts machten sich in der Folge immer wieder daran, den Begriff der Mediation genauer zu fassen. Nicolas Politis, Professor an der Universität von Poitiers und am Institut für internationales Recht bemüht sich in seinen Schriften (z.B. sein Aufsatz über die „Zukunft der Mediation“) immer wieder um genaue Begrifflichkeit, die auch heute noch vorbildlich ist.

(Quellen: G. Fourchambault: De la médiation, Paris 1900
W. Schücking: Das Völkerrechtliche Institut der Vermittlung,
In: Veröffentlichungen des Nobelpreis-Komitees, 1923)

oben

Unterscheidung zwischen Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht (arbitrage)

Erst mit der Zeit seien sie deutlich voneinander getrennt worden, und zwar von dem Zeitpunkt an, als Schiedsgerichte mit entsprechenden Fachpersonen besetzt worden seien. Seither wird die Mediation zur Ausnahme und ist freiwillig. Die Mediation hat ein größeres Anwendungsfeld als die Schlichtung. Als ausschließliches Mittel bei politischen Konflikten, kann sie nebenbei auch bei rechtlichen Streitigkeiten zur Anwendung kommen. In diesem weiten Feld steht sie in doppelter Hinsicht im Dienste des Friedens: sei es, um den Krieg zu verhindern, sei es, um ihm zu beenden. Sie besitzt auch eine grössere Beweglichkeit: Sie kann nicht nur auf Ersuchen der Parteien stattfinden, sondern auch auf das Angebot Dritter hin; mit ihrem Ziel einer Vereinbarung und nicht einer Verurteilung, geht sie auch besser mit der nationalen Eigenliebe um. Auch schränkt sie die staatliche Freiheit weniger ein.

oben

Das Gemälde "Gerechtigkeit und Frieden"

Das Gemälde, das rechts auf dieser Webseite abgebildet ist, wurde 1659 von dem niederländischen Maler Theodor van Thulden gemalt. Zu sehen ist hier ein zentraler Ausschnitt mit den Personifikationen der Gerechtigkeit (Justitia) und des Friedens (Pax).

Justitia im blauen Gewand und rotem Mantel, hält in ihrer Rechten traditionellerweise ein Schwert. Ihr zweites Attribut, die Waage, wird von einem Putto gehalten, der demonstrativ auf die beiden gleich hoch stehenden Waagschalen zeigt (hier nicht zu sehen). Auf dem Boden liegt ein geöffneter Geldbeutel, aus dem einige Münzen herausgefallen sind. Die neben der Justitia sitzende Frauenfigur ist nahezu völlig entblößt und nur noch locker von einem weißen Untergewand und einem grünen Mantel umfangen. Sie hält in ihrem rechten Arm ein Füllhorn, aus dem die verschiedensten Früchte quellen, und einen Caduceus, den von zwei Schlangen umwundenen Stab des Götterboten Merkur. Zu ihren Füßen liegen ein Schild, zerbrochene Lanzen, ein Schwert und Teile einer Rüstung.

Rechts neben ihr verbrennt ein Putto Waffen in einem hell lodernden Feuer. Hinter den beiden weiblichen Figuren, die den vorderen Bildraum einnehmen, erhebt sich am linken Bildrand eine monumentale Architektur, lediglich angedeutet mit einem Paar Doppelsäulen auf einer hohen Basis.

Das Füllhorn und das Motiv des Waffenverbrennens finden sich bereits auf antiken Münzen als Kennzeichen für den Frieden. Der Gedanke, daß Frieden Reichtum und Wohlstand bringe, läßt sich in der bildenden Kunst seit dem 4. Jh. v. Chr. nachweisen. Auch die römischen Dichter betrachteten die Zerstörung der Waffen als Voraussetzung für dauerhaften Frieden und Fruchtbarkeit der Natur.

So spricht Seneca etwa in der "Medea" von der Friedensgöttin als einer Person, die "kriegerischen Nationen Bündnisse stiftet und in ihrem reichen Horn den Überfluß hält." Der Caduceus, als Attribut des Götterboten Merkur, kann auch losgelöst von diesem als ein Sinnbild für Reisen und erfolgreichen Handel verstanden werden. Für die Justitia ist die Waage lange Zeit das traditionelle Attribut gewesen. Sie steht für das sorgfältige Abwägen der Taten und Tugenden der Menschen.

Befinden sich die Waagschalen auf gleicher Höhe, so kommt darin die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz zum Ausdruck. Das Schwert der Justitia ist dagegen ein Zeichen für ihre Macht und Urteilsgewalt.

Zu Schwert und Waage der Justitia kommt der geöffnete Geldbeutel hinzu, der darauf verweist, daß die Gerechtigkeit auch belohnt, aber nicht käuflich ist. Zu Füllhorn und Caduceus, als Zeichen für Wohlstand und Handel, kommen zerbrochene Waffen, so daß die Beendigung kämpferischer Auseinandersetzungen als eine Voraussetzung für Wohlergehen gilt. Die zärtliche Umarmung der beiden jungen, schönen Frauen trägt dazu bei, die Verbindung von Pax und Justitia als einen positiven, idealen Zustand erscheinen zu lassen.

oben

la Médiation
la Médiation
   
   
   
     Coaching/Training
     Claudia Prohl
la Médiation  
     Kontakt/Impressum