Mediation (lat.: Vermittlung)
Mediation ist eine außergerichtliche Form der Lösung von Konflikten.
Kennzeichnend für das Verfahren ist vor allem, dass die Beteiligten
eines Konflikts eigenverantwortlich versuchen Lösungen zu finden.
Dabei werden sie von einem unabhängigen Dritten – hier:
der Mediatorin – unterstützt. Die Mediatorin besitzt,
anders als ein Richter, keine Entscheidungsbefugnis.
Die Mediatorin strukturiert die Gespräche und unterstützt
die Parteien in ihren Bemühungen eine schnelle, flexible, nachhaltige
und für alle Beteiligten zufrieden stellende Regelung bzw.
Lösung zu finden. Von der getroffenen abschließenden
Regelung, die schriftlich fixiert wird, sollen die Parteien profitieren,
indem unterschiedliche Interessen berücksichtigt, Blockadesituationen
aufgebrochen und gegenseitige Kommunikationsformen wieder ermöglicht
werden.
Mediation hat auch in unserem Kulturkreis eine lange Tradition.
So wurde nach dem Dreißigjährigen Krieg ein wesentlicher
Teil des Westfälischen Friedens erst möglich durch die
Vermittlung eines venezianischen Gesandten, den in den Geschichtsbüchern
als „Mediator“ bezeichneten Alvise Contarini!
Der westfälische
Frieden vom 24. Oktober 1648
Der Westfälische Friede ist im Sinne der Mediation deshalb interessant,
weil es in den Verträgen unter anderem um die realpolitische
Entstehung des Völkerrechts durch Mediation geht.
Dem Friedenswerk ging seit 1630 ein jahrelanges Feilschen, Verhandeln,
Intrigieren – und Mediieren voraus. Die ersten Versuche waren
jedoch sehr eingeschränkt. Zum Beispiel entsandte 1636 Papst
Urban VII. den Kardinal Martio Ginetti als Mediator zu den Verhandlungen
nach Köln. In seinem Pflichtenheft stand ausdrücklich, dass
er keine Befugnis habe, eigene Vorschläge zur Beilegung des Streits
zu machen. Der Papst fürchtete, man könnte seine Unparteilichkeit
anzweifeln, wenn sein Legat eigene Ansichten zur Sache äußere.
Ginetti sollte allerdings nur unter den katholischen Mächten
aktiv werden. Gleichzeitig wurde ihm befohlen, gegen die Verhandlungen
mit den Protestanten zu wirken. Man könnte ihn wahrscheinlich
sowohl als „Mediator“ , wie als „Mann der Guten
Dienste“ bezeichnen.
Kardinal Richelieu (gestorben 4.12.1642), der französische „Außenminister“
sprach in Vorverhandlungen ebenfalls von "Vermittlung“
durch seinen König, von dem er sagte, er wolle nicht in der Eigenschaft
des Schiedsrichters (arbitre), sondern des Mediators (médiateur)
auftreten. Ernst zu nehmen war dieser Ansatz jedoch nicht, denn der
König war schwerlich unparteiisch.
Erst in der Endphase, im Westfälischen Frieden, finden wir ein
Zeugnis für Mediation, die diesen Namen verdient. In der Einleitung
zum Vertrag von Münster ist ausdrücklich von einem Mediator
des Namens Alvise (oder Alvisi, Aloysius) Contarini (24.10.1601 bis
15.01.1684) die Rede. Auf einem Stich von 1648 wird sein Leitmotiv
festgehalten: „Wegen meinen Brüdern und meinen Nächsten
sprach ich dem Frieden das Wort“.
Neben Contarini trat auch der päpstliche Gesandte Fabio Gighi,
der spätere Papst Alexander VII., als Mediator auf, allerdings
mit der gleichen Beschränkung seiner Vermittlerfreiheit wie früher
Kardinal Ginetti. Auch er durfte nur zwischen den katholische Mächten
aktiv werden.
oben
Unterscheidung der Mediation von den
„Guten Diensten“
Beide Vorgehensweisen seien insofern von der gleichen Art, als sie
die Dazwischenkunft eines Dritten beinhalten, sei er nun gerufen oder
stelle er sich spontag zur Verfügung. Der Unterschied bestehe
darin, daß bei den Guten Diensten der Dritte eine der Wiederaufnahme
von direkten Verhandlungen günstige Atmosphäre zu schaffen
versuche, während der Mediator sich weiter einlasse, die Verhandlungen
selber leite und Vereinbarungen vorschlage. Darin liegt noch ein weiterer
Unterschied: Sei sie nun ausdrücklich gewünscht oder angeboten
worden, kann Mediation nur stattfinden im Einverständnis beider
Parteien. Hingegen hindert nichts daran, daß ein Dritter beiden
Konfliktparteien unabhängig voneinander seine Guten Dienste anbiete,
ohne dafür das Einverständnis des anderen einholen zu müssen.
oben
Mediation in der weiteren
Entwicklung des Völkerrechts
Praxis und Theorie der Mediation im Völkerrecht erhielten im
19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts erneut Auftrieb.
Der Schwerpunkt lag nun in der vorbeugenden Sicherung des Friedens
und in der friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten vor
ihrem offenen Ausbruch. Bereits auf dem Wiener Kongreß von 1815
spielte die Idee eine gewisse Rolle. Ausdrücklicher wurde sie
diskutiert im Zusammenhang mit der 2. Haager Friedenskonferenz von
1907. Damals standen nicht mehr nur europäische, sondern weltweite
Konflikte im Zentrum. In der Schlußkonvention wurde festgehalten,
dass die Vertragsmächte alles daran setzen wollten, internationale
Konflikte künftig friedlich zu regeln. Dafür seien die Mittel
der Mediation und/oder der Schlichtung bzw. des Schiedsgerichts zu
wählen, das ebenfalls in Den Haag seinen Sitz hatte. Allerdings
war das eine Absichtserklärung, die für die Vertragsstaaten
keine rechtliche Verpflichtung darstellte.
Spezialisten des Internationalen Rechts machten sich in der Folge
immer wieder daran, den Begriff der Mediation genauer zu fassen. Nicolas
Politis, Professor an der Universität von Poitiers und am Institut
für internationales Recht bemüht sich in seinen Schriften
(z.B. sein Aufsatz über die „Zukunft der Mediation“)
immer wieder um genaue Begrifflichkeit, die auch heute noch vorbildlich
ist.
(Quellen: G. Fourchambault: De la médiation, Paris 1900
W. Schücking: Das Völkerrechtliche Institut der Vermittlung,
In: Veröffentlichungen des Nobelpreis-Komitees, 1923)
oben
Unterscheidung zwischen
Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht (arbitrage)
Erst mit der Zeit seien sie deutlich voneinander getrennt worden,
und zwar von dem Zeitpunkt an, als Schiedsgerichte mit entsprechenden
Fachpersonen besetzt worden seien. Seither wird die Mediation zur
Ausnahme und ist freiwillig. Die Mediation hat ein größeres
Anwendungsfeld als die Schlichtung. Als ausschließliches Mittel
bei politischen Konflikten, kann sie nebenbei auch bei rechtlichen
Streitigkeiten zur Anwendung kommen. In diesem weiten Feld steht
sie in doppelter Hinsicht im Dienste des Friedens: sei es, um den
Krieg zu verhindern, sei es, um ihm zu beenden. Sie besitzt auch
eine grössere Beweglichkeit: Sie kann nicht nur auf Ersuchen
der Parteien stattfinden, sondern auch auf das Angebot Dritter hin;
mit ihrem Ziel einer Vereinbarung und nicht einer Verurteilung,
geht sie auch besser mit der nationalen Eigenliebe um. Auch schränkt
sie die staatliche Freiheit weniger ein.
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Das Gemälde "Gerechtigkeit
und Frieden"
Das Gemälde, das rechts auf dieser Webseite abgebildet ist,
wurde 1659 von dem niederländischen Maler Theodor van Thulden
gemalt. Zu sehen ist hier ein zentraler Ausschnitt mit den Personifikationen
der Gerechtigkeit (Justitia) und des Friedens (Pax).
Justitia im blauen Gewand und rotem Mantel, hält in ihrer Rechten
traditionellerweise ein Schwert. Ihr zweites Attribut, die Waage,
wird von einem Putto gehalten, der demonstrativ auf die beiden gleich
hoch stehenden Waagschalen zeigt (hier nicht zu sehen). Auf dem Boden
liegt ein geöffneter Geldbeutel, aus dem einige Münzen herausgefallen
sind. Die neben der Justitia sitzende Frauenfigur ist nahezu völlig
entblößt und nur noch locker von einem weißen Untergewand
und einem grünen Mantel umfangen. Sie hält in ihrem rechten
Arm ein Füllhorn, aus dem die verschiedensten Früchte quellen,
und einen Caduceus, den von zwei Schlangen umwundenen Stab des Götterboten
Merkur. Zu ihren Füßen liegen ein Schild, zerbrochene Lanzen,
ein Schwert und Teile einer Rüstung.
Rechts neben ihr verbrennt ein Putto Waffen in einem hell lodernden
Feuer. Hinter den beiden weiblichen Figuren, die den vorderen Bildraum
einnehmen, erhebt sich am linken Bildrand eine monumentale Architektur,
lediglich angedeutet mit einem Paar Doppelsäulen auf einer
hohen Basis.
Das Füllhorn und das Motiv des Waffenverbrennens finden sich
bereits auf antiken Münzen als Kennzeichen für den Frieden.
Der Gedanke, daß Frieden Reichtum und Wohlstand bringe, läßt
sich in der bildenden Kunst seit dem 4. Jh. v. Chr. nachweisen. Auch
die römischen Dichter betrachteten die Zerstörung der Waffen
als Voraussetzung für dauerhaften Frieden und Fruchtbarkeit der
Natur.
So spricht Seneca etwa in der "Medea" von der Friedensgöttin
als einer Person, die "kriegerischen Nationen Bündnisse
stiftet und in ihrem reichen Horn den Überfluß hält."
Der Caduceus, als Attribut des Götterboten Merkur, kann auch
losgelöst von diesem als ein Sinnbild für Reisen und erfolgreichen
Handel verstanden werden. Für die Justitia ist die Waage lange
Zeit das traditionelle Attribut gewesen. Sie steht für das
sorgfältige Abwägen der Taten und Tugenden der Menschen.
Befinden sich die Waagschalen auf gleicher Höhe, so kommt darin
die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz zum Ausdruck. Das Schwert
der Justitia ist dagegen ein Zeichen für ihre Macht und Urteilsgewalt.
Zu Schwert und Waage der Justitia kommt der geöffnete Geldbeutel
hinzu, der darauf verweist, daß die Gerechtigkeit auch belohnt,
aber nicht käuflich ist. Zu Füllhorn und Caduceus, als
Zeichen für Wohlstand und Handel, kommen zerbrochene Waffen,
so daß die Beendigung kämpferischer Auseinandersetzungen
als eine Voraussetzung für Wohlergehen gilt. Die zärtliche
Umarmung der beiden jungen, schönen Frauen trägt dazu
bei, die Verbindung von Pax und Justitia als einen positiven, idealen
Zustand erscheinen zu lassen.
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